Satzung der Sportgemeinschaft Essen-Schönebeck 19/68 e. V.
vom 3. Juli 1968
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29. Februar 2024
1.1 Der Verein trägt den Namen Sportgemeinschaft Essen-Schönebeck 1919/68 e.V. (kurz:SG Schönebeck 19/68). Er ist entstanden aus dem Zusammenschluss des 1919 gegründeten Vereins für Bewegungsspiele 1919 Essen-Borbeck e.V. ("VfB Borbeck") und des 1968 gegründeten SC Grün-Weiß Schönebeck e. V.. Dieser Zusammenschluss ist vom 01. Juni 2000 an in Kraft.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in 45359 Essen-Schönebeck, Ardelhütte 166 b.
1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Essen unter der Nummer 10164 eingetragen.
1.4 Er ist den für seine Sportangebote zuständigen Sportverbänden sowie dem DJK-Verband angeschlossen.
2.1 Der Verein ist politisch und religiös neutral.
2.2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebs für alle Bereiche des Leistungs-, Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssports
- Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen und Turnieren
- Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Trägern für Sportangebote
- Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen Wohlbefindens
- Errichtung und Unterhaltung von Sportstätten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
2.2.2 Alle Mitglieder des Vereins mit Ausnahme der Übungsleiter/innen, der/die Geschäftsführer/in oder der beiden Geschäftsführer/innen sowie des in Übereinstimmung mit 2.2.3 eingestellten Personals übernehmen die Aufgaben und Arbeiten innerhalb des Vereins ehrenamtlich.
2.2.3 Übersteigen die Aufgaben das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann das hierfür erforderliche Personal eingestellt werden. Für diese Aufgaben dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
2.3 Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sach-gerechten Sport. Er fördert den Leistungs- und Breitensport und sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und -leiterinnen.
2.4 Im Rahmen seines Zweckes und seiner Ziele gewährt der Verein seinen Mitgliedern Versicherungsschutz im Rahmen der gültigen Bestimmungen der Sporthilfe e.V.
2.5 Eine der wesentlichen Leitlinien für das Handeln des Vereins ist die Nach-haltigkeit in allen ihren Dimensionen — ökologisch, ökonomisch und sozial. Mit konkreten Maßnahmen wird diese Leitlinie aktiv, nachweisbar und transparent umgesetzt. Der Verein trägt dazu bei, das Bewusstsein für nachhaltiges Handeln innerhalb breiter Bevölkerungsschichten zu verankern.
2.6 Der Verein distanziert sich von jeglicher Art geschlechtsbezogener, psychi-scher, physischer, sexualisierter und struktureller Gewalt und setzt sich für den Abbau von geschlechtsbezogenen Rollenstereotypen ein.
3.1 Die zur Erreichung seines Zwecks notwendigen Mittel erbringt der Verein durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Zuschüsse
c) Spenden
d) Veranstaltungen, Werbung und Sonstiges
3.2 Über die Verwendung der Mittel im einzelnen entscheidet der Vorstand.
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
4.2 Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt mittels eines schriftlichen Aufnahmeantrags beim Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines/einer gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
4.3 Jedes Mitglied erklärt sich durch seine/ihre Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag damit einverstanden, dass seine/íhre Daten mittels EDV erfasst und verwaltet werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
4.4 Aktive Mitglieder
sind Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder an der Führung des Vereins beteiligt sind.
Eine zeitliche befristete Mitgliedschaft im Rahmen von Sportkursen ist möglich.
4.5 Passive Mitglieder
sind Mitglieder, die sich bereit erklären, die Aufgaben des Vereins zu fördern und einen regelmäßigen Beitrag zu leisten.
4.6 Ehrenmitglieder
sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden vom erweiterten Vorstand ernannt.
5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.2 Der Austritt muss schriftlich dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung wird frühestens zum Ende des jeweils laufenden Quartals wirksam und ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Bei Minderjährigen muss die Zustimmung eines/einer gesetzlichen Vertreters/in vorliegen.
5.3 Mit dem Austritt erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Hiervon ausgenommen sind über den Austrittstermin hinaus geleistete Beitragszahlungen.
5.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder
b) wenn es den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder
c) wenn es ein halbes Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nach weiteren drei Monaten nicht gezahlt hat.
5.5 Den Ausschluss tätigt der erweiterte Vorstand.
Der Entscheid über den Ausschluss ist dem/der Betroffenen mit Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Entscheid kann innerhalb von vier Wochen Berufung beim Vorstand eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruhen alle Rechte und Pflichten des/der Betroffenen.
5.6 Bei Austritt oder Ausschluss sind vereinseigene Unterlagen und Gegenstände dem erweiterten Vorstand unaufgefordert zurückzugeben.
6.1 Alle aktiven und passiven Mitglieder sind verpflichtet, den festgelegten Beitrag zu zahlen.
6.2 Die vom Deutschen Sportbund (DSB) festgelegten Mindestbeiträge dürfen in den einzelnen Abteilungen nicht unterschritten werden.
6.3 Änderungen in der Beitragshöhe beschließen die Abteilungen in Abstimmung mit dem Vorstand.
6.4 Der Beitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Er wird in der Regel per Bankeinzugsverfahren erhoben.
6.5 Wenn ein aktives Mitglied länger als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, kann es von den Übungsstunden und vom Spielbetrieb ausgeschlossen werden.
6.6 Der Beitrag aktiver Mitglieder wird für jede Abteilung gesondert erhoben.
6.7 Über Stundung und Erlass von Beiträgen in begründeten Einzelfällen entscheiden die Abteilungsvorstände.
6.8 Bei Austritt oder Ausschluss bleibt die Verpflichtung bestehen, noch ausstehende Beiträge zu entrichten.
7.1 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl der Jugendleiter haben Mitglieder schon ab vollendetem 14. Lebensjahr Stimmrecht.
7.2 Mitglieder, die nicht stimmberechtigt sind, können an allen Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
7.3 Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
7.4 In die Vorstände und den Aufsichtsrat gewählt werden können nur die volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
8.1 Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der Aufsichtsrat
c) der erweiterte Vorstand und
d) die Mitgliederversammlung
8.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende und
c) der/die Geschäftsführer/in oder die beiden Geschäftsführer/innen
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende üben ihre Ämter ehrenamtlich, die Geschäftsführer/innen sollen ihre Ämter hauptamtlich ausüben
Sie sind berechtigt, den Verein zu vertreten, und zwar ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem anderen.
Im Innenverhältnis übt der/die/ihre stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden aus.
8.2.1 Der/die Geschäftsführer/in oder die beiden Geschäftsführer/innen werden durch Beschluss des Aufsichtsrats mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen auf vier Jahre bestellt. Wiederwahl ist möglich. Eine stillschweigende Amtsverlängerung ist unzulässig.
8.2.2 Mit einem Aufsichtsratsbeschluss, der der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen bedarf und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss, kann ein Vorstandsmitglied auch vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. In dem Jahr in der keine Mitgliederversammlung stattfindet, entscheidet darüber der erweiterte Vorstand.
8.2.3 Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über seine Aktivitäten und die finanzielle Lage des Vereins zu berichten, sowie fortlaufend über alle Vorgänge, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind.
8.2.4 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist und die die Zuständigkeit der Vorstandsmitglieder regelt.
8.2.5 Die Mitglieder des Vorstandes haben Sitz und Stimme in jeder Abteilungsversammlung. Sie können nicht Abteilungsleiter sein.
8.3 Der Aufsichtsrat
besteht aus bis zu sechs Mitgliedern, die seit mindestens einem Jahr dem Verein angehören sollen; eine kürzere Vereinszugehörigkeit ist in Ausnahmefällen erlaubt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
8.3.1 Aufsichtsratmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind ehrenamtlich tätig.
8.3.2 Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Schriftführer/in sowie eine/n Stellvertreter/in. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden entscheidend.
8.3.3 Der Aufsichtsrat ist zuständig für
a) die Überwachung des Vorstands in seiner Geschäftsführung und seinen Vereinsaufgaben;
b) die Bestellung und Abberufung des Vorstands gemäß § 8.2;
c) die Zustimmung zu vertraglichen Bindungen des Vereins, insbesondere Rechtsgeschäfte;
oder Beschäftigungsverhältnisse, deren Wert 15.000,00 € übersteigt;
d) die Zustimmung zu Ordnungen jeder Art unterhalb der Satzung;
e) die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die weder zu den Aufgaben des Vorstands gehören noch der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung unterliegen;
f) die Kassenprüfung;
g) Der Aufsichtsrat schlägt der Mitgliederversammlung den/die 1. und 2. Vorsitzende/n zur Wahl vor.
8.3.4 Der Aufsichtsrat ist vom Vorstand an der Aufstellung der Haushaltspläne zu beteiligen.
8.3.5 Der Aufsichtsrat hält nach Bedarf Sitzungen ab. Diese Sitzungen werden von dem/derVorsitzenden des Aufsichtsrats einberufen und geleitet. Der Aufsichtsrat soll den Vorstand zu seinen Sitzungen einladen, der Vorstand kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen. Über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
8.4 Der erweiterte Vorstand
setzt sich zusammen aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen, dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses.
8.4.1 Die Aufgabe der Mitglieder des erweiterten Vorstands ist es, den Vorstand in Angelegenheiten der Vereinsführung zu unterstützen und durch Übernahme der ihnen übertragenen Aufgaben den satzungsgemäßen Vereins- und Sportbetrieb zu ermöglichen und zu fördern.
8.4.2 Der erweiterte Vorstand entscheidet über Erweiterung und Schließung von Abteilungen.
8.4.3 Sitzungen des erweiterten Vorstands sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Die Einladung ergeht schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, spätestens sieben Tage vor der Zusammenkunft durch die/den Vorsitzende/n.
Der erweiterte Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die von dem/der Vorsitzenden bzw. dem/der Vertreter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.
8.4.4 Der erweiterte Vorstand übernimmt in dem Jahr, in der keine Mitgliederversammlung stattfindet, die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Kassenberichts
8.5 Die Mitgliederversammlung
ist das oberste Organ des Vereins.
Sie wird als „ordentliche" Mitgliederversammlung oder als „außerordentliche" Mitgliederversammlung durchgeführt.
8.5.1 Sie beschließt über
a) die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Jahres- und Kassenberichts;
b) die Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden;
c) die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Aufsichtsrats;
d) Satzungsänderungen (mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder);
e) die Berufung von Vereinsmitgliedern im Ausschlussverfahren.
8.5.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet alle zwei Jahre statt.
Dies geschieht, mindestens durch Aushang in der Geschäftsstelle, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von wenigstens drei Wochen bis spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres.
8.5.3 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche unverzüglich einberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder die Mehrheit des erweiterten Vorstands dies schriftlich verlangt.
8.5.4 Die Tagesordnung muss grundsätzlich folgende Punkte enthalten:
a) Berichte des Vorstands und des Aufsichtsrats;
b) Berichte der Abteilungsleiter/innen;
c) Kassenbericht und Kassenprüfungsbericht;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Neuwahlen (soweit solche anstehen oder erforderlich sind);
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
8.5.5 Jede Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vereins oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
8.5.6 Über jede Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Protokollführer/in, von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Vorsitzenden unterzeichnet wird.
8.5.7 Für die Dauer der Wahl des Vorstands wird ein/e Wahlleiter/in gewählt. Alle Vorstandsmitglieder sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.
8.5.8 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8.5.9 Beschlüsse werden, wenn es die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
8.5.10 Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8.5.11 Anträge können von den Mitgliedern, vom Vorstand, vom Aufsichtsrat und von den Abteilungen (über die Abteilungsleiter/innen) gestellt werden. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit durch die Versammlung mehrheitlich bejaht wird. Dringlichkeitsanträge zur Satzungsänderung müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
8.5.12 Eine geheime Abstimmung erfolgt nur auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Kassenprüfung ist Aufgabe des Aufsichtsrats, der sich fachlicher Hilfe (z.B. eines Steuerberaters) bedienen darf.
Das Geschäftsjahr beginnt an 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres. Das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 ist ein Rumpfwirschaftsjahr.
11.1 Auf den Abteilungshauptversammlungen, die spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung des Vereins abzuhalten sind, werden die Abteilungsleiter/innen sowie bei Bedarf zusätzliche Mitarbeiter/innen wie z.B. Abteilungsgeschäftsführer/inund -kassierer/in gewählt.
11.2 Ihre Wahl muss dem Vorstand unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden. Der Vorstand ist zu jeder Abteilungshauptversammlung einzuladen.
11.3 Analog der Bestimmung in § 8.2.1 werden die Abteilungsvorstände für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
11.4 Ausnahmen sind die Fußballabteilungen, deren Vorstände entsprechend der Empfehlung des Fußballverbands Niederrhein e.V. (FVN) für die Dauer von drei Jahren im Amt bleiben.
12.1 Für die Jugend des Vereins besteht eine Jugendordnung.
12.2 Auf dem Vereinsjugendtag wird der Vereinsjugendausschuss, auf den Jugendtagen der Abteilungen werden die Fachjugendausschüsse gewählt.
12.3 Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
12.4 Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins, die die gesamte Vereinsjugend betreffen. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel, die der Vereinsjugend zufließen.
13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
13.2 Der schriftlich zu stellende Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unterschrieben sein.
13.3 Der Vorstand ist verpflichtet, einen Antrag auf Auflösung des Vereins innerhalb von vierzehn Tagen allen Mitgliedern bekannt zu geben und innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
13.4 Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
13.5 Sollte bei dieser Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder nicht erschienen sein, so muss binnen vier Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann mit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
13.6 Bei Auflösung des Vereins zum Zwecke einer Neugründung durch Fusion ist der neu zu gründende gemeinnützige Verein anfallberechtigt, bei einer Fusion in Form einer Verschmelzung der aufnehmende gemeinnützige Verein.
13.7 Andernfalls fällt nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das vorhandene Vereinsvermögen an den Behinderten- und Rehabilitationssportverband Nordrhein-Westfalen e.V. (BRSNW), als anerkannte gemeinnützige Organisation, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
13.8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die endgültige künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
13.9 Die Mitgliederversammlung bestellt drei Personen, die mit der Abwicklung der Geschäfte beauftragt werden.
14.1 Satzung und Ordnungen des DFB sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich. Diese materiellen Bestimmungen oder Organisations- und Zuständigkeitsvorschriften sind die vom DFB als zuständigem Sportverband aufgestellten und damit allgemein im deutschen Fußballsport anerkannten Regeln.
14.2 Die Vereine U17-B-Juniorinnen- und Frauen-Bundesliga sind Mitglieder ihres Landes- und/oder Regionalverbandes, die ihrerseits Mitglieder des DFB als des Dachverbandes sind. Aufgrund der Bestimmungen über die Maßgeblichkeit von DFB-Satzung und DFB-Ordnungen in der Satzung des Landes- und Regionalverbandes und der unmittelbaren oder mittelbaren Zugehörigkeit des Vereins zum Landes- und/oder Regionalverband sind auch die DFB-Satzung und die DFB-Ordnungen - insbesondere die Spielordnung mit den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und die Rechts- und Verfahrensordnung - sowie die Regionalverbandssatzung und die Regionalverbands-vorschriften für die Vereine verbindlich, soweit sie sich auf die Benutzung der Vereinseinrichtung U17-B-Juniorinnen und Frauen-Bundesliga, die Betätigung bei der Benutzung sowie Sanktionen bei Verstößen gegen die Benutzungsvorschriften und den Ausschluss von der Benutzung beziehen. Dies gilt auch für die Entscheidungen der DFB-Organe und DFB-Beauftragten gegenüber den Vereinen, insbesondere auch, soweit Vereinssanktionen gemäß § 44 der DFB-Satzung verhängt werden. Der Verein SG Essen-Schönebeck 19/68 e.V. unterwirft sich der Vereinsgewalt des DFB, des Landes- und/oder Regionalverbandes, die durch die vorstehend genannten Regelungen und Organentscheidungen einschließlich der Sanktionen ausgeübt wird.
14.3 Die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt des DFB erfolgt auch, damit Verstöße gegen die o.g. Bestimmungen und Entscheidungen verfolgt und durch Sanktionen geahndet werden können.
14.4 Mitarbeiter oder Mitglieder von Organen von Unternehmen, die zu mehreren Bundesliga-Teilnehmern / Muttervereinen oder mit diesen verbundenen Unternehmen in wirtschaftlich erheblichem Umfang in vertraglichen Beziehungen im Bereich der Vermarktung, einschließlich des Sponsorings oder des Spielbetriebs stehen und/oder an ihnen bedeutend beteiligt sind, dürfen nicht Mitglied im Vorstand und Aufsichtsrat sein. Mitglieder von Geschäftsführungs- oder Kontrollorganen eines anderen Bundesliga-Teilnehmers dürfen keine Funktionen im Vorstand und Aufsichtsrat der Sport-Gemeinschaft Essen-Schönebeck 19/68 e.V. übernehmen.
14a.1 Der Verein ist berechtigt, unter Beachtung der Richtlinien, Ordnungen und Satzungen des Deutschen Fußball-Bundes e. V. (DFB) seine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe insgesamt oder einzeln auf eine vom Verein errichtete Kapitalgesellschaft auszugliedern, insbesondere, aber nicht abschließend, auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA). Der Verein nimmt im Falle der Ausgliederung seine Rechte als Gesellschafter der Kapitalgesell-schaft und im Falle der Gründung einer KGaA durch eine vom Verein errich-tete GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA nach den Bestimmungen dieser Satzung wahr.
14a.2 Im Fall einer Ausgliederung nimmt der Vorstand die Rechte des Vereins als Gesellschafter der Tochtergesellschaft wahr. Wird auf eine KGaA ausgegliedert, so ist zusätzlich in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die vom Verein gegründet wird und die persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA wird, ein satzungsgemäßer Beirat einzurichten, der aus den Mitgliedern der Vereinsorgane (Aufsichtsrat und Vorstand) und aus von der Gesellschafterversammlung bestellten assoziierten Mitgliedern besteht. Dabei ist folgendes sicherzustellen:
- a) Der bei der GmbH eingerichtete Beirat ist stets mehrheitlich mit Mitgliedern der Vereinsorgane (Aufsichtsrat und Vorstand) zu besetzen, die unmittelbar von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählt wurden, und nur unter dieser Voraussetzung beschlussfähig. Eine Mehrheit liegt vor, wenn die von der Mitgliederversammlung gewählten Aufsichtsräte und Vorstände des Vereins im Beirat in kopfmäßiger Überzahl sind.
b) Nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins dürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH vorgenommen werden, sofern solche Änderungen des Gesellschaftsvertrages nicht lediglich aus formalen Gründen erforderlich sind. Zu den formalen Gründen zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Beanstandungen im Zusammenhang mit Eintragungen in öffentlichen Registern oder geänderte Bestimmungen oder Vorgaben des DFB. Der Verein strebt an, auch bei einem etwaigen zukünftigen Wegfall der sog. „50+1-Regel" (§ 16c Ziff. 3 DFB-Satzung), seine Rechte in der KGaA so wahrzunehmen, als wenn diese fortbestünde. Abweichende Entscheidungen des Vereins in der GmbH oder der KGaA bedürfen ebenfalls eines Zustimmungsbeschlusses der Mitgliederversammlung. Der Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf in solchen Fällen jeweils einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
c) Bei Wahlen zu einem in der KGaA oder einer sonst zum Zwecke der Ausgliederung errichteten Kapitalgesellschaft eingerichteten Auf-sichtsrat hat der Verein sein Stimmrecht so auszuüben, dass der Aufsichtsrat möglichst mindestens mehrheitlich mit von der Mitglieder-versammlung gewählten Vereinsorganen besetzt wird. Mitglieder der Vereinsorgane (Aufsichtsrat und Vorstand) können im Rahmen des gesetzlich Zulässigen dem Aufsichtsrat der Tochtergesellschaft angehören.
d) Bei entsprechend vorhandener Liquidität soll ein etwaiger Jahresüberschuss der GmbH an den Verein ausgeschüttet werden, soweit dieser nicht mit Verlustvorträgen zu verrechnen ist. Die GmbH soll Beträge aus ihrem Jahresüberschuss nur insoweit in Rücklagen einstellen oder im Vortrag belassen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.- e) Der Beirat der GmbH hat die Geschäftsführung der GmbH zu beraten, zu unterstützen und zu kontrollieren. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Beirat Ausschüsse bilden. Für die Zusammensetzung und Beschlussfassung der Ausschüsse sind die für den Beirat geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden. Mitglieder des Beirats dürfen nicht zugleich Geschäftsführer/in sein.
14a.3 Im Fall einer Ausgliederung muss der Bericht des Vorstandes im Sinne der Ziff. 8.5.4 a) der Satzung auch die Tätigkeit des Vereins für die GmbH und die KG umfassen. Der Vorstand stellt sicher, dass die Geschäftsführer/innen der GmbH an der Mitgliederversammlung teilnehmen und über die Angelegenheiten der GmbH und der KGaA berichten.
15.1 Diese Satzung tritt im Innenverhältnis mit ihrer Beschlussfassung am 29. Februar 2024 in Kraft, im Außenverhältnis mit ihrer Eintragung ins Vereins-register.
Der neue Vereinsname (der Namensbestandteil „Sport-Gemeinschaft" wird geändert in „Sportgemeinschaft") wird ab dem 1. Juli 2024 geführt.
15.2 Diese Satzung tritt an die Stelle der zuletzt am 17. Mai 2019 durch Beschluss der Mitgliederversammlung geänderten und am 11. September 2019 vom Amtsgericht Essen durch Eintragung ins Vereinsregister VR 10164 bestätig-ten Satzung.